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   OLG Koblenz, 21.12.2016 - 1 AR 105/16   

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https://dejure.org/2016,51847
OLG Koblenz, 21.12.2016 - 1 AR 105/16 (https://dejure.org/2016,51847)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.12.2016 - 1 AR 105/16 (https://dejure.org/2016,51847)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21. Dezember 2016 - 1 AR 105/16 (https://dejure.org/2016,51847)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Pauschgebühr, außergewöhnlich umfangreiches Verfahren, Wahlanwaltshöchstgebühr, Übergangsgeld

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe der Pauschgebühr in einem außergewöhnlich umfangreichen Verfahren

  • Burhoff online

    Pauschgebühr, Wahlanwaltshöchstgebühr, Übergangsgeld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe der Pauschgebühr in einem außergewöhnlich umfangreichen Verfahren

  • rechtsportal.de

    RVG § 51
    Höhe der Pauschgebühr in einem außergewöhnlich umfangreichen Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    RVG: Pauschgebühr von 349.150 EUR, oder: Übergangsgeld von 5.000 EUR

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG München, 13.11.2007 - 1 Ws 986/07

    Rechtsanwaltsvergütung: Entschädigung für einen geplatzten Termin, Begriff des

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.12.2016 - 1 AR 105/16
    OLG München, NStZ-RR 2008, 159 .
  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 51/07

    Berufsfreiheit (verhältnismäßige Eingriffe; Sonderopfer und Erfordernis der

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.12.2016 - 1 AR 105/16
    Für solche besonderen Fallkonstellationen gebietet das Grundrecht des Pflichtverteidigers auf freie Berufsausübung eine Regelung, die sicherstellt, dass ihm die Verteidigung kein unzumutbares Opfer abverlangt_ Dieses Ziel stellt § 51 Abs. 1 RVG sicher (vgl. BVerfGE 68, 237, 255; BVerfG NJW 2007, 3420 m. w. N.).
  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 16/83

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlens einer Pauschvergütungsregelung

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.12.2016 - 1 AR 105/16
    Für solche besonderen Fallkonstellationen gebietet das Grundrecht des Pflichtverteidigers auf freie Berufsausübung eine Regelung, die sicherstellt, dass ihm die Verteidigung kein unzumutbares Opfer abverlangt_ Dieses Ziel stellt § 51 Abs. 1 RVG sicher (vgl. BVerfGE 68, 237, 255; BVerfG NJW 2007, 3420 m. w. N.).
  • OLG Naumburg, 20.04.2010 - 1 AR 8/10

    Zuständigkeit: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses im Zusammenhang mit

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.12.2016 - 1 AR 105/16
    Nur in Ausnahmefällen kann die Wahlverteidigerhöchstgebühr überschritten werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. März 2011 - 1 AR 3/11; vom 15. März 2010 - 1 AR 8/10 Str. und 23. März 2010 - 1 AR 9/10 Str.).
  • KG, 02.10.2015 - 1 ARs 26/13

    Pflichtverteidigerkosten: Obergrenze der Pauschgebühr; Zumutbarkeit der gewährten

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.12.2016 - 1 AR 105/16
    b) Was die Höhe der zu bewilligenden Pauschvergütung betrifft, ist hinsichtlich der verschiedenen Verfahrensabschnitte zu differenzieren (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 23. Juni 2015 [Senat] - III- 3 AR 65/14-[[...]] - Rpfleger 2015, 668 und vom 17. Dezember 2015 [Einzelrichter] - III- 3 AR 214/15 [[...]]), wobei aber in einer Gesamtschau zu prüfen ist, ob die dem Verteidiger für seine Tätigkeit im gesamten Verfahren gewährte Regelvergütung insgesamt noch zumutbar ist oder ob ihm wegen besonderer Schwierigkeiten in einem Verfahrensabschnitt mit der dafür vorgesehenen Gebühr ein ungerechtfertigtes Sonderopfer abverlangt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2016 - 1 AR 13/16; KG, Beschluss vom 2. Oktober 2015 - 1 ARs 26/13 [[...]] - Rpfleger 2016, 133 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 23.06.2015 - 3 AR 65/14

    Voraussetzungen der Bewilligung einer Pauschgebühr im Verfahren vor dem

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.12.2016 - 1 AR 105/16
    b) Was die Höhe der zu bewilligenden Pauschvergütung betrifft, ist hinsichtlich der verschiedenen Verfahrensabschnitte zu differenzieren (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 23. Juni 2015 [Senat] - III- 3 AR 65/14-[[...]] - Rpfleger 2015, 668 und vom 17. Dezember 2015 [Einzelrichter] - III- 3 AR 214/15 [[...]]), wobei aber in einer Gesamtschau zu prüfen ist, ob die dem Verteidiger für seine Tätigkeit im gesamten Verfahren gewährte Regelvergütung insgesamt noch zumutbar ist oder ob ihm wegen besonderer Schwierigkeiten in einem Verfahrensabschnitt mit der dafür vorgesehenen Gebühr ein ungerechtfertigtes Sonderopfer abverlangt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2016 - 1 AR 13/16; KG, Beschluss vom 2. Oktober 2015 - 1 ARs 26/13 [[...]] - Rpfleger 2016, 133 ff.).
  • OLG Nürnberg, 30.12.2014 - 2 AR 36/14

    Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren im Übergangsfall: Voraussetzungen für

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.12.2016 - 1 AR 105/16
    Sie bildet grundsätzlich die Obergrenze (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2011 -1 AR 31/11 sowie OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 AR 36/14 [[...]]).
  • BVerfG, 01.06.2011 - 1 BvR 3171/10

    Vorenthaltung der gebotenen Vergütung verletzt Pflichtverteidiger in

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.12.2016 - 1 AR 105/16
    diesem außergewöhnlichen Verfahren erforderte objektiv einen hohen Zeitaufwand für die Einarbeitung in das Verfahren und die Vorbereitung der Verteidigungsstrategie, dessen Vergütung mit den Pflichtverteidigergebühren von 162 EUR (Grundgebühr) und 137 EUR (Verfahrensgebühr) ersichtlich für den Antragsteller unzumutbar ist (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall auch BVerfG NJW 2011, 3079 Rdn. 25 ff. nach [...]).
  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 3 AR 214/15

    Bewilligung einer Pauschgebühr wegen besonderen Umfangs der Akte und bei

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.12.2016 - 1 AR 105/16
    b) Was die Höhe der zu bewilligenden Pauschvergütung betrifft, ist hinsichtlich der verschiedenen Verfahrensabschnitte zu differenzieren (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 23. Juni 2015 [Senat] - III- 3 AR 65/14-[[...]] - Rpfleger 2015, 668 und vom 17. Dezember 2015 [Einzelrichter] - III- 3 AR 214/15 [[...]]), wobei aber in einer Gesamtschau zu prüfen ist, ob die dem Verteidiger für seine Tätigkeit im gesamten Verfahren gewährte Regelvergütung insgesamt noch zumutbar ist oder ob ihm wegen besonderer Schwierigkeiten in einem Verfahrensabschnitt mit der dafür vorgesehenen Gebühr ein ungerechtfertigtes Sonderopfer abverlangt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2016 - 1 AR 13/16; KG, Beschluss vom 2. Oktober 2015 - 1 ARs 26/13 [[...]] - Rpfleger 2016, 133 ff.).
  • OLG Hamm, 30.09.2002 - 2 (s) Sbd VII-188/02

    besonderer Umfang, besondere Schwierigkeit, Schwurgerichtsverfahren, Nebenkläger,

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.12.2016 - 1 AR 105/16
    OLG Hamm NStZ 2000, 555 ; OLG Köln JurBüro 2003, 81 ; OLG Nürnberg AnwBI.
  • OLG Hamm, 19.05.2000 - 2 (s) Sbd 6-40/00

    Tätigkeit im Wiederaufnahmeverfahren; Besondere Schwierigkeit;

  • OLG Stuttgart, 24.04.2008 - 2 ARs 21/08

    Pauschgebühr: Begrenzung auf das Doppelte der Höchstgebühr eines Wahlverteidigers

  • OLG Koblenz, 19.12.2019 - 1 AR 97/19

    Pauschgebühr, Wahlanwaltshöchstgebühr, ausgefallene Termine, Übergangsgeld

    Im Hinblick auf den Umfang der Akte bei Anklageerhebung (45 Bände Sachakten, 26 Bände TKU-Ordner, 8 Sonderhefte, 52 Fallakten, 26 Personenakten mit Unterbänden, zahlreiche elektronische Datensätze, 988 Seiten Anklageschrift), den notwendigen Einarbeitungsaufwand, die Dauer der - für den Antragsteller vom 20. August 2012 bis zum 3. September 2019 - laufenden Hauptverhandlung, die Terminierungsdichte mit zwei bis vier Verhandlungstagen pro Woche im ersten Durchgang, die Dauer und Schwierigkeit der Hauptverhandlungstermine mit ursprünglich 26 Angeklagten mit jeweils zwei Verteidigern im ersten Durchgang, den erhöhten Abstimmungsbedarf unter den Verteidigern, den Besprechungsaufwand in und außerhalb der Hauptverhandlung, die nach dem Einstellungsbeschluss vom 2. Mai 2017 bis zum Neubeginn der Hauptverhandlung am 15. Oktober 2018 fortbestehende Mandatsführung ohne Hauptverhandlungstermine, die erhöhten rechtlichen Schwierigkeiten in der Bearbeitung von Staatsschutzsachen und die Höhe des mit der Verfahrensbearbeitung verbundenen Verdienstausfalles steht außer Frage, dass eine Pauschvergütung zu bewilligen ist (vgl. etwa Senatsbeschlüsse - jeweils Einzelrichter - vom 11. Juni 2014, Az 1 AR 17/14, vom 8. Oktober 2014, Az 1 AR 26/14, vom 18. Mai 2016, Az 1 AR 13/16, vom 1. August 2016, Az 1 AR 24/16 und vom 21. Dezember 2016, Az 1 AR 105/16).

    Im Hinblick auf weitere 22 Sitzungstage, die bis zum 13. Oktober 2016 kurzfristig ausgefallen sein sollen, bezieht der Antragsteller sich allein auf den von ihm zitierten Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2016, Az 1 AR 105/16, ohne die aus seiner Sicht die Pauschale auslösenden Termins- und Aufhebungsdaten zu konkretisieren.

    h) Der Senat hält zur Höhe der (angemessenen) Pauschvergütung für den "ersten Durchgang" des vorliegenden Verfahrens mithin an seiner bisherigen Rechtsprechung, wie sie beispielsweise im Beschluss vom 21. Dezember 2016, Az 1 AR 105/16 dargelegt wird, fest.

  • OLG München, 02.06.2017 - 8 St (K) 1/17

    Keine Bewilligung einer Pauschalgebühr

    Ebenso wenig verfängt der Verweis des Antragstellers auf die Entscheidung des OLG Koblenz v. 21.12.2016 1 AR 105/16.
  • OLG München, 13.09.2017 - 8 St (K) 1/17
    Ebenso wenig verfängt der Verweis des Antragstellers auf die Entscheidung des OLG Koblenz v. 21.12.2016 1 AR 105/16.
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